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Vorzeitige Besitzeinweisung - in die Villen von W. Bender und R. Koch (1)
Ein juristischer Rund- und Probelauf

In allen Auseinandersetzungen um die verschiedenen Ausbauphasen des Frankfurter Flughafens stand und steht ein Rechtsartikel im Mittelpunkt der politischen Debatte: Der sogenannte Sofortvollzug bzw. die vorzeitige Besitzeinweisung.

Die Prominenz dieses Rechtstitels hat einen einfachen Grund: Der Frankfurter Flughafen braucht für seine Erweiterungen Wald, diesem besonderen Fall Bannwald, der den Flughafen umgibt. Diese Waldstücke befinden sich im Besitz der jeweiligen Gemeinden. Da sich diese seit den 80er Jahren weigerten, Gemeineigentum an ein Großunternehmen zu verkaufen, mussten Enteignungsverfahren eingeleitet werden. In aller Regel beanspruchen solche Verfahren einige Jahre. Um diese abzukürzen bzw. zu Erwartendes vorwegzunehmen, griff die FAG in der Vergangenheit, greift die FRAPORT heute auf den Artikel § 116 BauGB zurück, das » aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit« eine vorzeitige Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde erzwingen kann. Die Gerichte, die (Jahre) später über die Rechtmäßigkeit des Enteignungsverfahrens zu entscheiden haben, mussten/müssen dann nur noch das Possenstück zu Ende bringen: über ein Ergebnis befinden, das sie ergebnisoffen zu prüfen haben .

Was sich auf den ersten Blick durchaus schwierig bis bipolar anhört, möchte ich an einem (naheliegenden, aber nicht wirklichkeitsnahen) Beispiel durchspielen.

Stellen Sie sich einmal für Augenblicke vor, die Stadt Königstein im Taunus plant die Einrichtung eines Erziehungscamps, am Stadtrand gelegen. Dafür kommen nach langer und eingehender Prüfung vor allem Grundstücke in Frage, die sich in Waldrandlage befinden. Nachdem man sich im Gemeinderat darüber verständigt hat, welche Grundstücke dafür geeignet sind, wird die Rechtsabteilung damit beauftragt, die Besitzer dieser Grundstücke in Erfahrung zu bringen und ihnen ein Entschädigungsangebot zu machen. Unter den Grundstücks- und Villenbesitzer befinden sich u.a. die Privatvillen eines Herrn Roland Kochs und eines Wilhelm Benders. Aus welchen Gründen auch immer lehnen die beiden Villenbesitzer das großzügige Angebot ab.

Daraufhin sieht sich die Stadt Königstein gezwungen, ein Enteignungsverfahren einzuleiten. Obwohl sich die Gemeinde Königstein äußerste Mühe gibt, den besagten Besitzern das herausragende Gemeinwohlinteresse dieses Projekts darzulegen, das einer dieser Besitzer zur Bekämpfung von Jugendkriminalität selbst vorgeschlagen hatte, zeigen sich die Angeschriebenen egoistisch, in Gänze unkooperativ und legen Rechtsmittel, also Widerspruch ein.

Da die Bekämpfung der Jugendkriminalität bekanntermaßen nicht warten kann, das Enteignungsverfahren erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch nimmt, sieht sich die Stadt Königstein genötigt, zum Mittel der vorzeitigen Besitzeinweisung zu greifen. Der § 116 BauGB regelt dieses Verfahren zweifelsfrei wie folgt:

»(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller (in diesem Fall die Stadt Königstein, d.V.) auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks (in diesem Fall die Grundstücke Bender & Co, d.V.) einweisen.«

Dementsprechend beantragt die Stadt Königstein, im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung, in den besagten Villen Möbel zu entfernen, Wände einzureißen, Böden herauszureißen, die nicht mehr gebraucht werden - auch auf die Gefahr hin, dass in einem späteren Gerichtsurteil den Einwendern Recht widerfahren könnte.

Die beiden Villenbesitzer Wilhelm Bender und Roland Koch legen gegen diese Verfügung Widerspruch ein, der vom zuständigen Verwaltungsgericht mit der gebotenen Klarheit zurückgewiesen wird. Zweifellos handele es sich bei den beiden Klägern um die Eigentümer der streitgegenständlichen Villen. Das Gericht habe in diesem Fall zwischen Rechtsansprüchen Einzelner und den Interessen des Gemeinwohls abzuwägen. Da es sich bei der Einrichtung eines Erziehungscamps zweifelsohne um ein überragendes Gemeininteresse handele, sei das Gericht zu dem einstimmigen Urteil gelangt, dass das Privatinteresse der klagenden Villenbesitzer zurückzutreten habe. Die Kläger Bender& Co seien zwar Eigentümer, doch es stehe ihnen nicht zu, sich einer Entscheidung in den Weg zu stellen, die in ein paar Jahren zugunsten der Stadt Königstein entschieden werden würde. Von daher ergehe das Urteil, dass die Stadt Königstein alle dringenden und vorbereitenden Arbeiten, wie im Antrag beschrieben und ausgeführt, beginnen dürfe. Im Übrigen sähe das Gericht das Risiko eines anderslautenden Urteils im Hauptverfahren als äußerst gering an: Die Erwartung, der hessische Verwaltungsgerichtshof oder in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig würde das Projekt >Erziehungscamps mit Null-Toleranz< kassieren, gehe an den Erfahrungen bei ähnlichen oder noch größeren Vorhaben vorbei und sei deshalb haltlos.(2)

Den unterlegenden Kläger gibt das Gericht den eindringlichen Appell mit auf den Weg, sich zukünftig in ihrem Hause so zu verhalten, dass davon keine Störungen, welcher Art auch immer, ausgehen. Nur so könne der Rechtsfriede aussehen und der Glaube an die Unabhängigkeit der dritten Gewalt in unserem Lande gewahrt werden.

Wolf Wetzel

(1) Wilhelm Bender, FRAPORT-Chef, Roland Koch, Noch-Ministerpräsident von Hessen, CDU

(2) »Der unmittelbar bevorstehende >Eilbeschluss< des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel übersteigt daher bei weitem die Kategorie des Vorläufigen, der ihm nur formal zukommt. Weist das Gericht die Anträge der Ausbaugegner ab, fallen die Bäume. Zwar baut Fraport auf eigenes wirtschaftliches Risiko, aber die Erwartung, Kassel oder Ende 2010 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig würden das Vier-Milliarden-Projekt noch kassieren, geht an den Erfahrungen bei ähnlichen Vorhaben vorbei.« (FAZ vom 23.12.2008)

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