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18. Juni 2014

Musterantworten zur TTIP-Konsultation


http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?form=ISDS&lang=de

Zu Frage 1, Geltungsbereich der materiellrechtlichen Investitionsschutzbestimmungen

Die TTIP-Regelungen zum Investitionsschutz gefährden den Bestand und die Fortentwicklung von Vorschriften zum Schutz vor gesundheitsgefährdendem Fluglärm und Schadstoffen aus Flugzeugtriebwerken. Es wird erwartet, dass ausländische Luftverkehrsunternehmen gegen bestehende lärmbedingte Betriebsbeschränkungen in Europa wegen möglicher entgangener Gewinne auf Entschädigung klagen werden. Weiterhin ist zu befürchten, dass Urteile der nicht demokratisch legitimierten Schiedsgerichte zu einer Absenkung oder sogar Aufhebung der gesetzlichen Gesundheitsschutz-, Verbraucherschutz- und Umweltstandards in Europa führen.

Zu Frage 2 , Nichtdiskriminierung

Existierende oder zukünftige Regelungen, die Betriebsbeschränkungen, Start- und Landeverbote sowie höhere Start- und Landegebühren, Steuern und sonstige Gebühren unter anderem für besonders lärmintensive Flugzeuge, Flugzeuge mit hoher Umweltbelastung und weiterem Gefährdungspotential vorsehen, könnten zu Klagen aufgrund der Nichtdiskriminierungsvorschriften führen, insbesondere auch von Fluggesellschaften mit einem hohen Anteil älterer und damit lauter Flugzeuge.

Deshalb ist bei der Formulierung der Nichtdiskriminierungsvorschriften auf die uneingeschränkte Priorität von Gesundheits- und Umweltschutz zu achten. Die hohen Sicherheits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzstandards in Europa müssen grundsätzlich unangetastet bleiben und weiter entwickelt werden können.

Überdies privilegiert die vorgeschlagene Regelung ausländische und internationale Konzerne gegenüber inländischen bzw. innereuropäischen Unternehmen, insbesondere im mittelständischen Bereich, in öffentlichen Einrichtungen und den EU-Bürgern als Privatpersonen, denen keine Klagerechte nach dem ISDS-Verfahren zugestanden werden. Dies verletzt den Grundsatz der „Gleichheit vor dem Gesetz“ (“equality before the law”)

In einem Abkommen zwischen demokratischen Rechtsstaaten mit ordentlicher Gerichtsbarkeit ist die Verabredung von Schiedsgerichten nicht erforderlich; Regelungen zur Einrichtung von Schiedsgerichten und Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren werden daher abgelehnt.


Zu Frage 3
, Faire und angemessene Behandlung

Sind aus der Sicht eines Investors Regelungen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt nicht „fair und angemessen“ gegen wirtschaftliche Interessen abgewogen, kann er dagegen klagen. Somit könnten lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an Flughäfen von Luftverkehrsgesellschaften beklagt und von ISDS-Schiedsgerichten als unzulässig im Sinne von „Fairness“ bewertet werden. Diese Bewertung darf keinem Schiedsgericht überlassen werden. Über einen Verstoß gegen Verpflichtungen zur fairen und angemessenen Behandlung dürfen ausschließlich die ordentlichen Gerichte in den jeweiligen Ländern der Vertragsparteien befinden.


Zu Frage 4
, Enteignung

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit sind so genannte indirekte Enteignungen in den meisten Staaten der EU per Gesetz grundsätzlich zulässig. Entsprechende gesetzliche Regelungen, die die Gewinnchancen von Unternehmen beeinträchtigen, begründen daher keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Mit der TTIP-Regelung wird dieser Rechtsgrundsatz ausgehebelt und die parlamentarische Gesetzgebung unzulässig eingeschränkt.


Zu Frage 5
, Gewährleistung des Regelungsrechts und Investitionsschutz

Vertraglich vereinbarte Regelungen sollen rechtlich über nationalen Gesetzen stehen (Zitat: „grundlegendes Prinzip“). Dieses Prinzip ist unvereinbar mit einer demokratisch-parlamentarischen Rechtsstaatlichkeit und stellt die Grundrechte der EU-Bürger grundsätzlich in Frage. Das so genannte „grundlegende Prinzip“ des Regelungsrechts der Vertragsparteien ist abzulehnen, weil damit Schiedsgerichten der Vorrang vor ordentlichen Gerichten gegeben wird.


Zu Frage 6
, Transparenz bei ISDS

Das ISDS-System ist ein bestehendes Rechtsinstrument der Schiedsgerichtsbarkeit. Obwohl von ihr bislang akzeptiert, kritisiert nunmehr die EU-Kommission dieses Instrument wegen seiner mangelnden Transparenz und Offenheit. Allein der Verweis der EU-Kommission auf die „UNCITRAL transparency rules“ verbessert keineswegs die Transparenz des ISDS-Systems. Wegen seiner Intransparenz und mangelnden Offenheit wird das ISDS-System abgelehnt.


Zu Frage 7
, Mehrfachklagen und Beziehung zu inländischen Gerichten

Die Frage zu Mehrfachklagen erübrigt sich, wenn vor den ordentlichen Gerichten geklagt wird.


Zu Frage 8
, Ethik, Verhalten und Qualifikation der Schiedsrichter

Die Schiedsrichter werden aus großen Anwaltskanzleien rekrutiert, die auch große Konzerne und Wirtschaftsverbände vertreten. Sie werden – anders als Richter ordentlicher Gerichte– erfolgsabhängig bezahlt. Die Unabhängigkeit, Neutralität und ethische Ausrichtung dieser Schiedsrichter muss vor diesem Hintergrund grundsätzlich bezweifelt werden, selbst wenn im Einzelfall keine direkte Abhängigkeit der Schiedsrichter von wirtschaftlichen Interessen nachweisbar ist. Die Fragen nach Unabhängigkeit, Neutralität und Ethik stellen sich nicht, wenn ausschließlich die ordentlichen Gerichte angerufen werden.


Zu Frage 9
, Prävention mutwilliger und unbegründeter Klagen

Die fehlende Begriffsbestimmung für „mutwillige und unbegründete Klagen“ führt im Ergebnis zu Vorverfahren, in denen diese Aspekte zunächst abgeprüft werden. Von der Durchführung solcher Vorverfahren profitieren ausschließlich internationale Konzerne, die damit zwar berechtigte jedoch missliebige Klagen vor Schiedsgerichten abwehren können. Bei Klagen vor den ordentlichen Gerichten hingegen sind die Verfahren klar, transparent und objektiv geregelt.


Zu Frage 10
, Weiterbearbeitung und „Filterung“ von Klagen

Die Frage nach Filterung von Klagen stellt sich bei der Befassung durch ordentliche Gerichte nicht.


Zu Frage 11
, Orientierungshilfen der Parteien (EU und USA) bei der Auslegung des Abkommens

Orientierungshilfen für die Auslegung sind nicht nur gemeinsam von der EU und den USA auszuarbeiten. Die EU muss das Recht haben, bindende Hilfen für Verfahren, die die EU-Staaten betreffen, selbst zu erarbeiten.


Zu Frage 12
, Berufungsmechanismus und Stetigkeit der Schiedssprüche

Die Einrichtung eines Forums der Vertragsparteien, in dem die Grundsätze von Berufungsmechanismen festgelegt werden sollen, ist wegen seiner fehlenden Legitimation und seiner Intransparenz abzulehnen. Die rechtsstaatlichen Berufungs- und Revisionsmöglichkeiten müssen verbindlich und detailliert geregelt sein und das geht ausschließlich nur über die zwingende Einbeziehung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Werden Investitionsschutzklagen ausschließlich vor ordentlichen Gerichten verhandelt, greifen die bewährten rechtsstaatlichen Berufungs- und Revisionsmechanismen.

 

Grundsatzaussagen
Es ist zu befürchten, dass die im Rahmen von TTIP vorgesehenen Regelungen zum Investitionsschutz geltende Gesetze der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zum Schutz vor Lärm und schädlichen Luftverunreinigungen auszuhebeln und die Rechtsfortentwicklung zum Schutz der Menschen und der Umwelt behindern. Die Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltstandards der EU dürfen nicht geschmälert werden und das Vorsorgeprinzip muss als Garant der Nachhaltigkeit erhalten bleiben.

Mit ISDS-Verfahren soll ein genereller Mechanismus geschaffen werden, das globalen Wirtschaftsakteuren Klagerechte gegen Rechtsstaaten einräumt. Investoren können danach gegen Rechtsvorschriften, die dem Wohl der Menschen dienen, aber profitschmälernd sind, auf Schadenersatzzahlungen klagen. Diese Wirtschaftsprivilegierung ist als Frontalangriff auf das parlamentarische, dem Allgemeinwohl verpflichtete Rechtssystem zu bewerten,

Eine Parallelgerichtsbarkeit in Form von nicht demokratisch und parlamentarisch legitimierten Schiedsgerichten wird deshalb grundsätzlich abgelehnt. Streitigkeiten sind ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten der Vertragsstaaten auszufechten.

Darüber hinaus ist ein transparenter Verhandlungsprozess dieses Abkommens für alle gesellschaftlichen Gruppen unverzichtbar.

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Kein Flughafenausbau - Für ein Nachtflugverbot von 22 - 06 Uhr