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21. September2015, Frankfurter Flughafen, Terminal 1

Einhundertneunundvierzigste Montagsdemonstration

Adolf Herrlein, BI Sachsenhausen (BIS(

Liebe Mitkämpferinnen und Mitkämpfer,

ich freue mich, Ihnen heute zur 149. Demo einige Informationen zu einem Thema mitteilen zu dürfen, mit dem ich mich seit über 2 Jahren intensiv beschäftige, nämlich das Thema „außergewöhnliche Fluglärmereignisse“. Zu diesem Thema gehören auch die Zusammenhänge mit dem Stichwort „Vermeidbarer Fluglärm“ sowie die Verbindungen zur „Luftverkehrsordnung“, dem „Umweltinformationsgesetz“ (UIG) und dem „Ordnungswidrigkeitengesetz“.

Ich darf an dieser Stelle bereits mein persönliches Fazit vorziehen: die Problembereiche „außergewöhnliche Fluglärmereignisse“ und „vermeidbarer Fluglärm“ stellen ein Tabu-Thema dar, mit dem sich nach meiner Einschätzung keiner so richtig beschäftigen will. Mit keiner meine ich das Verkehrsministerium in Wiesbaden (inkl. die dort angesiedelte Fluglärmschutzbeauftragte), das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (das BAF) und auch die Fluglärmkommission. Ich komme darauf noch zu sprechen.

Ich begann vor gut 2 Jahren, die Uhrzeiten der von mir als außergewöhnlich laut empfundenen Ereignisse zu notieren und recherchierte die Messwerte an den Stationen im Frankfurter Süden und konzentrierte mich dabei auf Flugereignisse, die an den Messstationen im Frankfurter Süden mit Werten von 80 dBA und mehr registriert wurden.

Ganz interessant und bedenkenswert ist im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Fluglärmereignissen, dass diese in die Berechnung der offiziellen Dauerschallpegel nicht einfließen. So heißt es im Lärmaktionsplan des Regierungspräsidiums Darmstadt auf Seite 125: „Bei den Lärmberechnungen hingegen unberücksichtigt bleiben jedoch außergewöhnliche Fluglärmereignisse, die z.B. auf ein Abweichen der vorgegebenen Flugverfahren zurückzuführen sind“.

Jetzt einige Zahlen: an der DFLD-Messstation Sachsenhausen 2 wurden in den Jahren 2012 bis 2014 zwischen 200 und 350 Flugereignisse mit 80 dBA und mehr registriert. Das entspricht zwischen 0,2 und 0,4% der an dieser Station erfassten gesamten Anzahl von Flügen. Wenn also nur 2 bis 4 von 1.000 Überflügen derartig extreme Lärmwerte produzieren, ist das doch ein ganz starkes Indiz dafür, dass dieser außergewöhnlich hohe Fluglärm vermeidbar ist. Und es muss das Ziel sein, diesen vermeidbaren Fluglärm abzustellen.

Nachdem ich Sie jetzt auf die Problematik eingestimmt habe wende ich mich der Frage zu, was getan werden kann, um die –aus meiner Sicht vermeidbaren- außergewöhnlich lauten Überflüge abzustellen und wer ggfls. in der Pflicht des Handelns ist. Eines ist klar: Verursacher der Lärmbelästigung sind die Piloten, deren Flugverhalten in diesen Ausnahmefällen den außergewöhnlich hohen Lärm auslösen. Also muss man mit Gegenmaßnahmen dort ansetzen.

Mein Studium der einschlägigen Gesetze ergab, dass es etliche Vorschriften gibt, die sich mit dem Thema „vermeidbarer Fluglärm“ und „vorschriftmäßiges Führen eines Flugzeugs“ beschäftigen, z.B. in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) und dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Von diesen Vorschriften möchte ich Ihnen nur beispielhaft eine Regelung aus dem § 1 der Luftverkehrsordnung vorlesen: „Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert“.

Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten steht: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“.

Und weiter: „die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden“.

Bei der Untersuchung über die Zuständigkeiten kam ich zu dem Ergebnis, dass diese eindeutig beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) liegt. Dies ergibt sich aus diversen BAF-Flyern, dem Internetauftritt des BAF und den Jahresberichten des BAF. Organisatorisch gibt es beim BAF ein Sachgebiet Recht und Sanktionen, das dafür zuständig ist, Bußgeldverfahren für konkret benannte Tatbestände einzuleiten. Zu diesen durch das BAF zu ahndenden Tatbeständen zählen auch folgende 2 Fälle: zum einen stärkerer Lärm als unvermeidbar erforderlich, zum anderen Nicht-Befolgung eines vorgeschriebenen Flugverfahrens.

Obwohl die Zuständigkeit des BAF für diese 2 Fälle eindeutig ist, erhielt ich vom BAF diesbezüglich Aussagen, die aus meiner Sicht in Widerspruch stehen zu den veröffentlichten Zuständigkeiten. So teilte mir das BAF –vertreten durch einen Amtsgerichtsrat- am 15.7.2015 mit, „dass es sich bei einer Anzeige wegen einer vermeintlichen Abweichung vom Abflugverfahren und einer Anzeige wegen eines lauten Flugereignisses und Verursachung vermeidbaren Fluglärms um rechtsdogmatisch zwei verschiedenen Sachverhalte handelt. Im ersten Fall ist die Zuständigkeit meiner Behörde gegeben. Der zweite Fall kann schon allein aus rechtlichen Gründen durch meine Behörde nicht sanktioniert werden“.

Ich wies das BAF auf die Widersprüchlichkeit in den behördlichen Aussagen hin und erhielt am 21.8.2015 folgende Antwort: in Ihrer e-mail, jetzt Zitat: „führen Sie aus, dass Sie in meiner Antwort vom 15.7.2015 einen Widerspruch zum Internetauftritt meiner Behörde sehen. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass ich an den Aussagen meines Schreibens vom 15.7.2015 vollumfänglich festhalte. Auch besteht für mich kein Anlass, auf vermeintliche Widersprüche näher einzugehen. Auch verspüre ich keine Neigung, weiterhin rechtfertigende Erklärungen abzugeben, warum die Entscheidungen so getroffen worden sind, wie ich Sie Ihnen mit Schreiben vom 15.7.2015 mitgeteilt habe“.

In den bereits erwähnten BAF-Jahresberichten findet sich ein Diagramm, in dem vom BAF verfolgte Ordnungswidrigkeiten nach Art des Verstoßes dargestellt werden. Die Ordnungswidrigkeit „Verursachung von vermeidbarem Fluglärm“ wird dort nicht aufgeführt, was zu der Vermutung Anlass gibt, dass das BAF keine Ordnungswidrigkeiten wegen „Verursachung vermeidbaren Fluglärms“ verfolgt hat. Um hierzu Gewissheit zu erhalten, stellte ich eine diesbezügliche Nachfrage an das BAF, die wie folgt beantwortet wurde: „Ihrer Forderung nach Konkretisierung des Jahresberichts 2013 vermag ich nicht zu entsprechen“.


Was habe ich nun mit meinem angelesenen Wissen konkret unternommen:

Ich habe seit 2013 etwa 20 Ordnungswidrigkeitsanzeigen wegen außergewöhnlich hohem und deshalb vermeidbarem Fluglärm beim BAF eingereicht, mit Angabe der hohen dBA-Werte. Alle meine Ordnungswidrigkeitsanzeigen wurden niedergeschlagen.

Hier beispielhaft 1 Antwort des BAF:

Bezüglich des oben genannten Flugereignisses am 14.3.2015 sehe ich von der Initiierung weitere Maßnahmen ab, da kein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit vorliegt (der Flug folgte exakt dem Abflugverfahren „BIBTI4D“). Das Verfahren wurde eingestellt.

Auf die außerordentlich hohen Lärmwerte wird also gar nicht eingegangen.

Mit dem BAF führe ich sehr kontroverse Korrespondenz und hatte nach einer niedergeschlagenen Ordnungswidrigkeitsanzeige nicht nur um zusätzliche Informationen bezügl. Begründung für die behördliche Entscheidung gebeten, sondern auch einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Daraufhin erhielt ich am 29.1.2014 eine Antwort, aus der ich Ihnen gerne einige Passagen als Zitat vorlesen möchte: „In diesem Zusammenhang habe ich alle notwendigen behördlichen Ermittlungshandlungen initiiert und die vorfallsrelevanten Beweismittel angefordert. Von einer Hinzuziehung von Lärmmesswerten habe ich aus verfahrensökonomischen Erwägungen abgesehen, weil diese Daten für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts irrelevant waren“.

Und weiter: „Sie als Anzeigeerstatter sind in diesem Verfahren über die Erstattung der Anzeige hinaus grundsätzlich nicht zu beteiligen und haben folglich auch keine Rechtsposition gegenüber dem Betroffenen oder dem Staat, aus der sich für Sie Ansprüche oder Rechte im Hinblick auf das bei der zuständigen Behörde durchzuführende Ordnungswidrigkeitsverfahren ergeben könnten. Insbesondere haben Sie kein Recht auf Akteneinsicht und keinen Anspruch auf eine detaillierte Darlegung von entscheidungserheblichen Gründen (z.B. die konkreten Umstände, die zu dem Fehlanflugverfahren am 6.10.2013 geführt haben). Abschließend möchte ich nochmals klarstellen, dass der von Ihnen angezeigte Sachverhalt sachgerecht geprüft wurde und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt wurde, dass ein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliegt. Das Absehen von förmlichen Maßnahmen nach dem OWiG ist somit rechtlich einwandfrei“.

Nicht nur wegen des hoheitlichen Tonfalls der Mitteilung konnte ich es damit nicht bewenden lassen und habe weiterhin auf einer Akteneinsicht bestanden. Meine Hartnäckigkeit und der Hinweis auf das Umweltinfomationsgesetz haben offenbar bewirkt, dass mir letztlich die Akteneinsicht im Büro des BAF am 28.2.2014 gewährt wurde.

Bei dieser Akteneinsicht stellte ich fest, dass vom BAF in der Tat die Flugspuren der von mir angezeigten Flugereignisse von der DFS angefordert worden waren, aber keine Lärmmesswerte eingesehen oder geprüft worden waren. Darin sehe ich ein Versäumnis der Behörde.

Da die Behandlung der außergewöhnlich lauten Fluglärmereignisse durch das BAF nach meiner Bewertung so lückenhaft und unbefriedigend war und ist, habe ich die Gelegenheit genutzt, das Thema in die Gesprächsrunde mit der Frankfurter Umweltdezernentin, Frau Heilig, einzubringen; diese Gespräche führen Mitglieder der Frankfurter Bürgerinitiativen mit der Umweltdezernentin, um auf Probleme insbesondere im Frankfurter Süden hinzuweisen und Maßnahmen anzuregen. Auf Anraten von Frau Heilig trug ich im Dezember 2014 in einem sehr umfangreichen Schreiben die Problematik der außergewöhnlich lauten Fluglärmereignisse dem Umweltamt der Stadt Frankfurt vor; verabredungsgemäß wurde dieses Schreiben von dort zur Beantwortung an das Verkehrsministerium in Wiesbaden weitergeleitet. Adressat war die Fluglärmschutzbeauftragte, Frau Regine Barth. Mein Schreiben beinhaltete 10 konkrete Fragen und ich meldete 8 Fälle von Flügen mit außergewöhnlich hohen Lärmpegeln.

Auf diese Anfrage vom Dezember 2014 habe trotz Anmahnung ich bis heute keine Antwort aus Wiesbaden.

In der Bürgerfragestunde der Fluglärmkommission (FLK) in Walldorf am 16.4.2015 stellte ich die Frage: „In welcher Form kümmert sich die Fluglärmkommission um Flugereignisse mit außergewöhnlich hohen / vermeidbaren Fluglärmpegeln“. Ich erhielt die Antwort, dass die FLK zunächst die Fluglärmschutzbeauftragte um Prüfung des Sachverhalts und Stellungnahme bitten würde. Wenn diese davon ausgeht, dass der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit vorliegt, übergibt sie den Vorgang an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

In all dem sehe ich viele Absichtserklärungen, aber wenig konkretes, zielorientiertes Handeln zur Lösung der Grundproblematik. Ich sehe mein vorhin erwähntes persönliches Zwischenergebnis bestätigt, dass die außergewöhnlich lauten Flugereignisse ein Tabu-Thema sind.

Jetzt aber zu einer Ordnungswidrigkeitsanzeige, in der ich ein Flugereignis rügte, bei dem nicht nur außergewöhnliche dBA-Werte zu verzeichnen waren, sondern auch ein letztlich unbestrittenes deutliches Abweichen von der dem Pilot vorgegebenen Flugroute. Damit sehe ich nachweislich 2 der Tatbestände erfüllt, die das BAF gem. gesetzlichem Auftrag zu verfolgen und zu ahnden hat. ich lese Ihnen meine OWI-Anzeige vom 11.9.2014 vor:

Hiermit möchte ich eine Ordnungswidrigkeitsanzeige erstatten bezüglich des nachfolgenden Flugereignisses: am Dienstag, 26.8.2014, 19:50 Uhr, überflog Flug LH 1438 weit abseits der normalen Route auf seinem Flug nach Norden direkt unser Haus und erzeugte erschreckenden Fluglärm; wegen der Abartigkeit der eingeschlagenen Flugspur wurden wir in Panik versetzt.

Die DFS hat bestätigt, dass „der Flugzeugführer zu früh in Richtung Norden abdrehte“, siehe mail unten (die mail der DFS hing der Anzeige an). Die unzulässige Flugspur ist deutlich in FRAU.NoM zu sehen (das ist das Fraport-Info-Tool, das live Flugspuren aufzeigt); die Messstationen der Fraport zeigen für diesen Flug Werte von 85 dB. Ich sehe den Tatbestand eines Verstoßes gegen das Luftverkehrsgesetz erfüllt, weshalb ich Anzeige erstatte. Ende der Anzeige.

Die Antwort erhielt ich am 21.1.2015 (also mehr als 4 Monate nach der Anzeigeerstattung), mit folgendem Wortlaut: „Hinsichtlich des Fluges am 26.8.2014 war keine vollständige Sachverhaltsaufklärung mehr möglich, so dass ich das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt habe“.

In einer Rückantwort an das BAF äußerte ich meine Enttäuschung und mein mangelndes Verständnis für diesen Bescheid und bat umgehend um Akteneinsicht, die aber verweigert wurde.

Nach Rücksprache mit der BIS hat diese entschieden, meine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland / das BAF auf die Gewährung von Akteneinsicht finanziell zu unterstützen. Bei dieser Klage, die beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig ist, geht es jetzt nicht mehr um den unbestrittenen Sachverhalt des Verstoßes des LH-Flugzeugführers gegen Vorschriften der Luftverkehrsordnung, sondern darum, ob der Sachverhalt nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes ein Akteneinsichtsrecht begründet.

Im Ergebnis wurde und wird das eindeutig fehlerhafte Verhalten des Lufthansapiloten, das zu extremer Lärmbelästigung geführt hat, durch die zuständige Behörde nicht geahndet und aus meiner Sicht wurde der gesetzliche Auftrag durch das BAF nicht erfüllt. Die durch das Gesetz vorgesehene abschreckende Wirkung einer Geldbuße für den Piloten wurde verhindert.

So weit der aktuelle Stand meiner Bemühungen in Sachen vermeidbarer Fluglärm.

Ich möchte an dieser Stelle einmal den BIS-Rechtshilfefonds ansprechen, den die weisen Gründungsmitglieder der BIS vor über 15 Jahren eingerichtet haben und in den die BIS-Mitglieder auch weiterhin einzahlen. Nur mit diesen finanziellen Mitteln war und ist es möglich, nicht nur die bisherigen Musterklageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss sowie die Verfassungsbeschwerde zu finanzieren, sondern es wird neben den noch anhängigen Verfahren der BIS-Ruhenskläger auch dieses Verfahren und ein weiteres Verfahren gegen den Lärmaktionsplan des Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Rechtshilfefonds bezahlt. Dafür gebührt der BIS Dank und großes Lob für den damaligen Weitblick, ebenso Dank an die BIS-Mitglieder, die weiterhin einzahlen.

Zum Abschluss meines Vortrags möchte ich zusammenfassend sagen, dass es aus meiner Sicht wichtig ist, unseren Widerstand gegen den Flughafenausbau nicht nur mit großen Demos oder anderen öffentlichkeitswirksamen Großaktionen voranzutreiben, sondern auch die von Frau Dr. Fechter bereits erwähnte Strategie der Nadelstiche anzuwenden. Wir bei der BIS haben vor einiger Zeit einen Arbeitskreis BIS Aktiv ins Leben gerufen, in dem solche persönlichen Aktivitäten besprochen und entwickelt werden, wie meine Ihnen heute vorgestellte Aktion i.S. vermeidbarer Fluglärm. Wir haben Mitstreiter, die sich intensiv in Einzelthemen einarbeiten und diese fortlaufend pflegen. Beispiele sind die Analyse der Verkehrszahlen und der Finanzzahlen, die die Fraport veröffentlicht, die detaillierte Analyse von Fraport-Gutachten oder auch die detaillierte Analyse der NORAH-Studie sowie Analysen zu den Lärmpausen. Nicht unerwähnt soll die Datenbank bleiben, in der ein Sachsenhäuser Mitstreiter alle Füge am Frankfurter Flughafen erfasst, veröffentlicht im Internet unter www.flugauswertung.de. Die BI stop fluglärm hat sich z.B auf die Themen Luftschadstoffe und Gesundheitsstudien spezialisiert. Dies sind nur Beispiele.

Bei all diesen Themen muss sehr viel in Detailarbeit investiert werden und das ist nötig, damit wir den Finger in die Wunden legen zu können. Mühelose Erfolge können wir nicht mehr erringen. Die andere Seite weiß mittlerweile, dass wir uns kein X für ein U vormachen lassen und wir uns nicht für dumm verkaufen lassen. Und das ist gut so.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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Kein Flughafenausbau - Für ein Nachtflugverbot von 22 - 06 Uhr