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04. April 2016, Frankfurter Flughafen, Terminal 1

Zweiundvierzigste Mahnwache

Wilma Frühwacht-Treber (IGF Rhein-Main): Über das Recht auf Ruhe bei der Religionsausübung

Der Artikel „Bestattungen in der Einflugschneise“ von Eberhard Hauschild umfasst 14 DIN A 4 Seiten und ist veröffentlicht im Deutschen Pfarrerblatt: www.deutsches-pfarrerblatt.de

Ich habe den Artikel mit großem Interesse gelesen und möchte Euch die wesentlichen Punkte zusammengefasst vortragen:

Wenn die freie Religionsausübung durch Lärm zerstört wird

Fluglärm bei Beerdigungen auf dem Friedhof ist nicht nur ein kurzer Moment der Störung, sondern ein Eingriff in Bürgerechte und kirchliche Rechte.

Der Fluglärm zerstört die seelsorgerische Qualität eines religiösen Rituals.

Die vertrauten Rituale sind wichtig für die Menschen, die sich von dem Toten/der Toten verabschieden und sie sind geschützt durch das Bürgerrecht auf freie Religionsausübung.

Grundgesetz, Art. 4, Absatz 1: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Absatz 2: „ Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

In den betroffenen Kommunen z. B. in Flörsheim donnert das Flugzeug in 230 Meter Höhe über die Trauergemeinde hinweg. Die vor Ort gemessene Lautstärke liegt bei jeweils 70 und oft über 80 dB(A).Ein Wert, der bei Andauer von über 4 bis 8 Stunden bleibende Hörschäden auslösen kann.

Die Regelungen im „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ stammen in seiner ursprünglichen Fassung von 1971 und sind bezogen auf die Tageszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr und den „äquivalenten Dauerschallpegel“. Friedhöfe spielen bislang bei der Debatte um Lärm und Fluglärm keine Rolle.

Bei Erdbestattungen muss die Trauergemeinde zur Grablegung draußen auf den Friedhof gehen.

Das Wetter kann man nicht ändern. Fluglärm aber ist menschengemacht, die Einflugschneisen sind von Menschen festgelegt.

Die Bestattung ist ein schmerzhafter und sensibler Moment im Leben der Trauernden. Oft sind die Angehörigen emotional und physisch angeschlagen. Deshalb ist der Bedarf an Schutz besonders wichtig. Hier wird sichtbar, wie die Gesellschaft mit Menschen und ihrer Religion umgeht, dann wenn sie schwach sind.

Die Hauptfunktion des Bestattungsrituals ist eine seelsorgerische. Es geht um Trost bei allem Schmerz. Man lässt sich von dem Ritual tragen.

Das es seelsorgerischen Trost gibt, nützt auch der Gesellschaft, denn er trägt dazu bei, dass die Menschen Verbitterung und Traumata überwinden können.

Die Gesellschaft hat sich zur Wahrung von Bürgerechten einschließlich des Rechts auf Religionsfreiheit verpflichtet.

Dabei überlässt der religionsneutrale Staat seinen BürgerInnen die Wahl der Religion und er überlässt den Religionsgemeinschaften, wie sie ihre Religion verstehen und ausgestalten wollen.

Wenn nun bei der freien Religionsausübung Lärmzerstörung als schwere Beeinträchtigung erlebt und damit die seelsorgerische Funktion der Bestattung behindert wird, kann dies der Gesellschaft nicht gleichgültig sein.

 

In den BIs haben sich inzwischen verschiedene Arbeitsgruppen (AGs) und Projekte entwickelt. Ich denke, es ist gut, wenn sich auch zu diesem Thema eine AG entwickelt.

Wir werden uns bemühen zu diesem Thema einen Artikel in unseres neues Buch (Band III) zu bekommen.

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