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AG Europa, Mai 2014
Pauschalreiserichtlinie
Worum geht es?
Gemäß Artikel 114 des Vertrags ist das übergeordnete Ziel des revidierten Vorschlags ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts und das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch die Annäherung der Vorschriften über Pauschalreisen und sonstige Kombinationen von Reiseleistungen.
Mit dem Vorschlag sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen geschaffen, rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigt und die mit der Einhaltung der Vorschriften verbundenen Kosten für die Unternehmen reduziert werden.
Zugleich gilt es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und die Verbrauchernachteile zu reduzieren, indem klar geregelt wird, welche Kombinationen von Reiseleistungen im Rahmen der EU-Vorschriften über Pauschalreisen geschützt sind, und unklare und veraltete Bestimmungen ersetzt werden. Der Vorschlag enthält verbindliche Regeln zum Schutz der Reisenden, von denen die Mitgliedstaaten oder Unternehmer nicht zum Nachteil der Verbraucher abweichen dürfen.
(Auszug aus dem Vorschlag der Kommission COM(2013)512 final)
Unsere Ziele
Der vorliegende Vorschlag der Kommission würde es Reiseveranstaltern ermöglichen, Abreisezeiten ohne triftigen Grund zu ändern. Dies wäre nicht nur nachteilig für Reisende sondern auch für Anrainer von Flughäfen. Wir gehen davon aus, dass die Angabe verbindlicher Reisezeiten bei Vertragsabschluss die Verschiebung von Flugzeiten in die Nacht verhindert und damit einen Rückgang von Nachtflügen zur Folge haben wird.
Stand des Verfahrens
Am 12.3.2014 hat das Europaparlament in erster Lesung beschlossen (siehe http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2014-0222+0+DOC+XML+V0//DE )
Unsere Anregung, die Richtlinie so zu formulieren, dass Reiseveranstalter nicht durch einseitige Erklärung Abflugzeiten ändern dürfen, hat das Europaparlament aufgegriffen Es wurde klargestellt, dass Abflugzeiten zu den wesentlichen Eigenschaften einer Reise zählen und sich nicht wesentlich von den Zeiten abweichen sollten, den den Reisenden in den vorvertraglichen Informationen mitgeteilt wurden, (Erwägung 23 b) . Vereinbarte Abreisezeiten dürfen nicht einseitig durch den Reiseveranstalter geändert werden; möglich ist es allerdings, überhaupt keine Abreisezeiten zu vereinbaren.
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