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15. Februar 2011

Bis vor das Bundesverfassungsgericht -
Frankfurter Flughafen: Öffentlicher Raum oder Privatbesitz?


Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe am 22. Februar 2011


*Das Aktionsbündnis gegen Abschiebung ist der Auffassung, dass zum
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch das Recht gehört, gerade an den
Orten zu demonstrieren und aufzuklären, an denen es zu
Menschenrechtsverletzungen kommt. Und der Frankfurter Flughafen ist
durchaus ein solcher Ort. *

Von den 7289 Abschiebungen auf dem Luftweg im Jahr 2009 wurden 3270 am
Frankfurter Flughafen durchgeführt. In diesem Zusammenhang sei daran
erinnert, dass 1994 Kola Bankole und 1999 Aamir Ageeb bei Abschiebungen
vom Frankfurter Flughafen zu Tode gekommen sind und sich Naimah Hadjar
im Jahr 2000 im Flughafeninternierungslager aus Angst vor ihrer
Abschiebung erhängte.

*Juristische Vorgeschichte: *

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage einer Abschiebegegnerin aus
Frankfurt gegen ein vom privaten Flughafenbetreiber Fraport verhängtes
Hausverbot. Das Hausverbot wurde erteilt, als die Abschiebegegnerin im
Jahr 2003 Informationen über eine bevorstehende Abschiebung an den
betreffenden Piloten weitergeben wollte und Handzettel an die Fluggäste
verteilte.

Am 20. Mai 2005 hatte das Frankfurter Landgericht dieses Hausverbot für
rechtens erklärt und damit ein vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts
bestätigt. Der Flughafen unterliege nicht der Grundrechtsbindung und so
müsse die Fraport auch keine Proteste gegen Abschiebungen zulassen, so
die Begründung des Landgerichts.

Die Klägerin, Mitglied des Aktionsbündnisses gegen Abschiebung, legte
gegen dieses Urteil Revision vor dem Bundesgerichtshof ein, der jedoch
am 20. Januar 2006 in seinem Urteil das Hausverbot und damit auch die
vorangegangenen Urteile von Amts- und Landgericht Frankfurt bestätigte.

Eine andere Auffassung als das Landgericht Frankfurt vertrat dagegen im
März 2003 der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss zu
Versammlungen gegen den Irak-Krieg am Frankfurter Flughafen. Eine
Aktiengesellschaft, die wie die Fraport AG mehrheitlich von der
öffentlichen Hand betrieben wird, unterliege der Grundrechtsbindung aus
Art. 8 des Grundgesetzes, so der Hess. VGH.

Da mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit auf Meinungs-
und Versammlungsfreiheit am Frankfurter Flughafen de facto ausgehebelt
wird und AbschiebegegnerInnen bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte
kriminalisiert werden, reichte die Klägerin im Namen des
Aktionsbündnisses gegen Abschiebung am 15. März 2006 eine
Verfassungsbeschwerde ein, die am 23. November des vergangenen Jahres
vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe öffentlich verhandelt wurde.

Der Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte, Publizist
und Rechtsanwalt Dr. Rolf Gössner hatte der Verhandlung im November 2010
am Bundesgerichtshof als Prozessbeobachter beigewohnt und erklärt: *“Es
geht um die Grundsatzfrage: Ist es mit den Prinzipien einer
rechtsstaatlich verfassten Demokratie vereinbar, dass öffentlicher Raum
in Privatbesitz umdefiniert wird, wo dann elementare Grundrechte
drastisch eingeschränkt, ja regelrecht suspendiert werden können? Darf
sich eine Demokratie solche grundrechtsfreien Räume leisten - zumal,
wenn in diesen hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden?“ *

Wie wichtig und legitim Proteste vor Ort sind, hatten die Aktionen gegen
die Abschiebung der Iranerin Zarah Kameli im Februar 2005 gezeigt, die
nach der Verhinderung ihrer Abschiebung ein Bleiberecht in Deutschland
erhalten hatte.

*"Protestaktionen gegen Abschiebungen am Flughafen sind nicht nur
legitim, sie dienen auch der Verwirklichung des Grundrechts auf Asyl.
Allzu oft wurden Menschen durch Fehlentscheidungen von Behörden und
Gerichten zur Abschiebung in Verfolgung und Folter preisgegeben. So hat
man im Mai 2008 zwei junge eritreische Deserteure aus dem
Flughafentransit Frankfurt abgeschoben, die bei der Ankunft in ihrem
Verfolgerstaat sofort unter grausamen und unmenschlichen Bedingungen
inhaftiert wurden. Mit knapper Not entkamen sie dem Tode und wurden dann
nachträglich in Abwesenheit anerkannt. Hätten erfolgreiche Proteste auf
dem Rhein-Main-Flughafen gegen diese Abschiebung den beiden dieses
Schicksal ersparen können - die Aktion wäre auch unter
menschenrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt." *so PRO ASYL -
Referent Bernd Mesovic.

Die Fraport Ag hatte während der Verhandlung vor dem
Bundesverfassungsgericht auf ihr uneingeschränktes Hausrecht gepocht und
ein äußert rigides Sicherheitskonzept vertreten. Schon eine einzelne
Person könne ein „unkalkulierbares und nicht mehr beherrschbares
Sicherheitsrisiko darstellen“.

Einer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Verfassungsrechtler
Prof. Frankenberg, bewertete den Flughafen eindeutig als öffentlichen
Raum. Außerdem definiere die Fraport selbst den Flughafen als „/airport
city“  /im Sinne eines öffentlichen Marktplatzes, als „/Einkaufszentrum
mit Landebahn/“ und „/Flughafenerlebniswelt/“ und führe dort zahlreiche
Veranstaltungen durch.

Auch der Vertreter des DGB Hessen-Thüringen unterstützte das Anliegen
der Klägerin, da sie mit ihrer Beschwerde ein genuin öffentliches Ziel
verfolge. Er kritisierte die Fraport dafür, auch sonst alles zu tun,
nicht zuletzt im Kontext des Flughafenausbaus, um Kritik so weit wie
möglich zu verhindern.

Amnesty International hatte die Bundesverfassungsrichter aufgefordert,
bezüglich der Grundrechtssicherung internationale Maßstäbe anzulegen.
Der demokratische Staat, habe der Europäische Gerichtshof festgestellt,
müsse die Grundrechte Einzelner auch gegenüber Privaten schützen.

Besondere Bedeutung komme nicht zuletzt dem „Strukturwandel der
Öffentlichkeit“ zu, der sich im zunehmenden  „Gemeingebrauch“ von privat
betriebenen öffentlichen Räumen darstelle.

* *

*Die Entscheidung des Gerichts wird am 22. Februar 2011 in Karlsruhe
öffentlich verkündet.*

Mit Zuversicht erwartet das „Aktionsbündnis gegen Abschiebung
Rhein-Main“ mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Stärkung
der Grundrechte.

Eine Verneinung der Grundrechtsbindung würde es der Fraport und somit
auch der Lufthansa und anderen Fluggesellschaften erlauben, die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit aus dem Flughafengelände
auszuschließen und es somit unmöglich machen, vor Ort gegen staatliche
Abschiebemaßnahmen und die geschäftsmäßige Beteiligung von
Fluggesellschaften daran zu protestieren.

mit freundlichen Grüßen
Julia Kümmel
für das Aktionsbündnis Rhein-Main

Tel: 0176 – 52 18 79 51
Email: aktivgegenabschiebung@drittewelthaus.de

Weitere Informationen (Flughafenverfahren, Internierungslager, Urteil
des Landgerichts, Stellungnahmen, Presseartikel, Prozesserklärung
u.a.)finden Sie unter:

http://aktivgegenabschiebung.drittewelthaus.de


Nicole Viusa
PRO ASYL
Postfach 16 06 24
60069 Frankfurt am Main

Tel: 069 - 23 06 88
Fax: 069 - 23 06 50

Email: nv@proasyl.de


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